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Art. 2

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 62/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 62/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1988,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 62/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze auf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der Kreisstraße PA 42;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der überdachten Rampen der Güterabfertigung
    • Strichaufzählung
      die Wiegehäuschen samt Waagen;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Erdgeschoß die östlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume;
    • Strichaufzählung
      im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum von der Südostecke her gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

10005397

Dokumentnummer

NOR12059927

alte Dokumentnummer

N4197434944L