Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 62/1988Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze auf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der Kreisstraße PA 42;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der überdachten Rampen der Güterabfertigung
die Wiegehäuschen samt Waagen;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar
im Erdgeschoß die östlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume;
im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum von der Südostecke her gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
NOR12059927
alte Dokumentnummer
N4197434944L