Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1974Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt zur Bewirtschaftung innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059873
Alte Dokumentnummer
N4197412725I