Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
30.01.1974 bis 10.10.1997 — BGBl. Nr. 59/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 230.01.197410.10.1997 BGBl. Nr. 59/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 125/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1997,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.01.1974BGBl. Nr. 59/1974

Außerkrafttretensdatum

10.10.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 125/1997

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung einer der im Absatz 1 angeführten Person dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10005400

Dokumentnummer

NOR12059930

Alte Dokumentnummer

N4197434947L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/59/A2/NOR12059930