Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 125/1997Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung einer der im Absatz 1 angeführten Person dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12059930
Alte Dokumentnummer
N4197434947L