Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 125/1997Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlagen der schriftlich auf dem diplomatischem Wege beim anderen Vertragsstaat vorzunehmenden Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Teheran, am 15. November 1973, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12059932
Alte Dokumentnummer
N4197434949L