Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Hagelabwehrraketen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen befugt sind.
(2)Absatz 2,Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, dieDie Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen, sofern unter Bedachtnahme auf den Ort der beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen vermieden werden.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat den Ort (das Gebiet) der Verwendung der Hagelabwehrraketen im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Verwendung, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(5)Absatz 5,Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen (z. B. Hagelabwehrgenossenschaften, Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz derselben durch diese keiner Bewilligung nach Abs. 2.Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen (z. B. Hagelabwehrgenossenschaften, Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz derselben durch diese keiner Bewilligung nach Absatz 2,
(6)Absatz 6,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe von mehr als 1500 m sind verboten.
Anmerkung
1. Zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen durch Erzeuger und
Händler siehe: V, BGBl. Nr. 514/1977.
2. Für den Transport siehe:
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr samt
Protokoll, Anhängen, Anlage zu Anhang B und Vorbehalt,
BGBl. Nr. 225/1985;
Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
(RID), BGBl. Nr. 137/1967;
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973;
BG über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979 sowie
die unter 90.03.03 angeführten, auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen V.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059896
Alte Dokumentnummer
N4197419355S