Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1974 bis 03.01.2010 — BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.197403.01.2010 BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 1974

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 282/1974

Außerkrafttretensdatum

03.01.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
    3. Litera c
      einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nachweisen.
  3. Absatz 3,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen zur Starenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Gesetzesnummer

10005401

Dokumentnummer

NOR12059897

Alte Dokumentnummer

N4197419356S