Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag Personen zu erteilen, dieDie Bewilligung nach Absatz eins, ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nachweisen.
(3)Absatz 3,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen zur Starenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059897
Alte Dokumentnummer
N4197419356S