Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Gemeinsame Zündung
§ 15.Paragraph 15,
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse römisch zwei, die auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059900
Alte Dokumentnummer
N4197419359S