Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UND DER VERWENDUNG VON
PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG
§ 19.Paragraph 19,
Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 12, Absatz eins, erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059904
Alte Dokumentnummer
N4197419363S