Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kennzeichnung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch vier dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2)Absatz 2,Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3)Absatz 3,Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.Ist die Anbringung der nach den Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059905
Alte Dokumentnummer
N4197419364S