Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 23.Paragraph 23,
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten nicht für die Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Erzeugung von und zum Handel mit solchen Gegenständen,
zur Beförderung und Aufbewahrung von Gütern
befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059908
Alte Dokumentnummer
N4197419367S