Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.1974 bis 03.01.2010 — BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.07.197403.01.2010 BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 1974

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 282/1974

Außerkrafttretensdatum

03.01.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Bewilligung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Litera b
      die hiezu erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse besitzen, sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Gesetzesnummer

10005401

Dokumentnummer

NOR12059911

Alte Dokumentnummer

N4197419370S