Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Sätze und für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Absatz 2,Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so ist auf den Verfall selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3)Absatz 3,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Anmerkung
Hinsichtlich des Verfalls siehe auch:
§ 18 VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950;
Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059917
Alte Dokumentnummer
N4197419376S