Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1974 bis 03.01.2010 — BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.197403.01.2010 BGBl. Nr. 282/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 1974

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 282/1974

Außerkrafttretensdatum

03.01.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Großfeuerwerk

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Klasse römisch vier gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.
  2. Absatz 2,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch vier sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
  3. Absatz 3,Auf Grund einer Bewilligung nach Absatz 2, dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch zwei und römisch drei verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und
    3. Litera c
      nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  5. Absatz 5,Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Absatz 4, Litera c, gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.
  7. Absatz 7,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch vier mit einer Steighöhe von mehr als 200 m sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Gesetzesnummer

10005401

Dokumentnummer

NOR12059891

Alte Dokumentnummer

N4197419350S