Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Großfeuerwerk
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.Zur Klasse römisch vier gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.
(2)Absatz 2,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch vier sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und III verwendet werden.Auf Grund einer Bewilligung nach Absatz 2, dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch zwei und römisch drei verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, dieDie Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und
nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(5)Absatz 5,Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Absatz 4, Litera c, gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(7)Absatz 7,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als 200 m sind verboten.Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch vier mit einer Steighöhe von mehr als 200 m sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059891
Alte Dokumentnummer
N4197419350S