Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Lose pyrotechnische Sätze
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch drei oder römisch vier berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.Die Beschränkungen nach Absatz eins, gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059892
Alte Dokumentnummer
N4197419351S