Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE
Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen sind verboten.
(2)Absatz 2,Von den Verboten des Abs. 1 sind jene reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.Von den Verboten des Absatz eins, sind jene reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(3)Absatz 3,Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Schlagworte
Tränengas, Spray, Sprühdose
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059893
Alte Dokumentnummer
N4197419352S