Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1975Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
18 Kundmachungswesen; 49/09 Militärische Waffen
Beachte
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1996,, ausgesetzt.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion römisch fünf (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12060030
alte Dokumentnummer
N4197531788L