Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 26.03.1975 — BGBl. Nr. 432/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.03.1975 BGBl. Nr. 432/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.03.1975BGBl. Nr. 432/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch fünf

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um alle Probleme zu lösen, die sich in bezug auf das Ziel oder bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben können. Die Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels kann auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Satzung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10005404

Dokumentnummer

NOR40005692