Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 26.03.1975 — BGBl. Nr. 432/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.03.1975 BGBl. Nr. 432/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.03.1975BGBl. Nr. 432/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch neun

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens bekräftigt das anerkannte Ziel des wirksamen Verbots chemischer Waffen und verpflichtet sich, hierauf gerichtete Verhandlungen in redlicher Absicht fortzusetzen, um eine baldige Übereinkunft zu erzielen über wirksame Maßnahmen zum Verbot ihrer Entwicklung, Herstellung und Lagerung und zu ihrer Vernichtung sowie über geeignete Maßnahmen in bezug auf Ausrüstungen und Einsatzmittel, die eigens für die Herstellung oder Verwendung chemischer Agenzien für Waffenzwecke vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10005404

Dokumentnummer

NOR40005696