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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 471/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

ARTIKEL 2

  1. Absatz eins,Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzt, kann auf eine oder mehrere davon verzichten, sofern diejenige Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit er verzichten will, dies bewilligt.
  2. Absatz 2,Diese Bewilligung darf einem Volljährigen von der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er von Gesetzes wegen besitzt, nicht versagt werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei hat und wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei hat, deren Staatsangehörigkeit er beibehalten will.

    Die Bewilligung darf eine Vertragspartei auch einem minderjährigen Staatsangehörigen nicht versagen, der die im ersten Teil dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wenn die Rechtsvorschriften seines Heimatstaates ihm gestatten, seine Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung aufzugeben, und wenn er ordnungsgemäß ermächtigt oder vertreten gewesen ist.

  3. Absatz 3,Die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit und die Voraussetzungen für die Ermächtigung und Vertretung bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/471/A2/NOR40003173