Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1975Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
ARTIKEL 2
(1)Absatz eins,Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzt, kann auf eine oder mehrere davon verzichten, sofern diejenige Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit er verzichten will, dies bewilligt.
(2)Absatz 2,Diese Bewilligung darf einem Volljährigen von der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er von Gesetzes wegen besitzt, nicht versagt werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei hat und wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei hat, deren Staatsangehörigkeit er beibehalten will.
Die Bewilligung darf eine Vertragspartei auch einem minderjährigen Staatsangehörigen nicht versagen, der die im ersten Teil dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wenn die Rechtsvorschriften seines Heimatstaates ihm gestatten, seine Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung aufzugeben, und wenn er ordnungsgemäß ermächtigt oder vertreten gewesen ist.
(3)Absatz 3,Die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit und die Voraussetzungen für die Ermächtigung und Vertretung bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40003173