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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 471/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

KAPITEL römisch drei
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ARTIKEL 7

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei wendet die Kapitel römisch eins und römisch zwei an. Jede Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie lediglich das Kapitel römisch zwei anwenden wird. In diesem Fall gelangt Kapitel römisch eins gegenüber dieser Vertragspartei nicht zur Anwendung.

    Sie kann jederzeit danach dem Generalsekretär des Europarates notifizieren, daß sie auch Kapitel römisch eins anwendet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam; Kapitel römisch eins gelangt sodann gegenüber dieser Vertragspartei zur Anwendung.

  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 erster Satz verfährt, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie Kapitel römisch zwei nur gegenüber denjenigen Vertragsparteien anwenden wird, welche die Kapitel römisch eins und römisch zwei anwenden. In diesem Fall gelangt Kapitel römisch zwei zwischen der Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, und einer Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verfährt, nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/471/A7/NOR40003178