Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1975Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS
ARTIKEL 7
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei wendet die Kapitel I und II an. Jede Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie lediglich das Kapitel II anwenden wird. In diesem Fall gelangt Kapitel I gegenüber dieser Vertragspartei nicht zur Anwendung.Jede Vertragspartei wendet die Kapitel römisch eins und römisch zwei an. Jede Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie lediglich das Kapitel römisch zwei anwenden wird. In diesem Fall gelangt Kapitel römisch eins gegenüber dieser Vertragspartei nicht zur Anwendung.
Sie kann jederzeit danach dem Generalsekretär des Europarates notifizieren, daß sie auch Kapitel I anwendet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam; Kapitel I gelangt sodann gegenüber dieser Vertragspartei zur Anwendung.Sie kann jederzeit danach dem Generalsekretär des Europarates notifizieren, daß sie auch Kapitel römisch eins anwendet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam; Kapitel römisch eins gelangt sodann gegenüber dieser Vertragspartei zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 erster Satz verfährt, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie Kapitel II nur gegenüber denjenigen Vertragsparteien anwenden wird, welche die Kapitel I und II anwenden. In diesem Fall gelangt Kapitel II zwischen der Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, und einer Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verfährt, nicht zur Anwendung.Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 erster Satz verfährt, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie Kapitel römisch zwei nur gegenüber denjenigen Vertragsparteien anwenden wird, welche die Kapitel römisch eins und römisch zwei anwenden. In diesem Fall gelangt Kapitel römisch zwei zwischen der Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, und einer Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verfährt, nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40003178