Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebiet Großmittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1996Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen dieser Anlage (Anm.: Anlage als PDF dargestellt) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen dieser Anlage Anmerkung, Anlage als PDF dargestellt) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR12060018
Alte Dokumentnummer
N4197514752L