Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwundetenmedaillengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,
zu verleihen.
(2)Absatz 2,Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Absatz eins, Litera a, genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR40153510