Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwundetenmedaillengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1975Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist je nach der Schwere der Verwundung als
Verwundetenmedaille 1. Klasse,
Verwundetenmedaille 2. Klasse
zu verleihen. Verwundungen mit schweren Dauerfolgen begründen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 1. Klasse, sonstige Verwundungen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 2. Klasse. Mehrere Verwundungen, die durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wurden, gelten als eine Verwundung. Für Verwundungen, die nicht auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen sind, ist jeweils eine Medaille zu verleihen.
(2)Absatz 2,Eine Verwundung mit schweren Dauerfolgen liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung für immer oder für lange Zeit
den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
ein schweres Leiden oder Siechtum
zur Folge hat.
Schlagworte
schwere Körperverletzung
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR12059967
alte Dokumentnummer
N4197511490A