Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 09.07.1975 — BGBl. Nr. 371/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute09.07.1975 BGBl. Nr. 371/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.07.1975BGBl. Nr. 371/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist je nach der Schwere der Verwundung als
    1. Litera a
      Verwundetenmedaille 1. Klasse,
    2. Litera b
      Verwundetenmedaille 2. Klasse
    zu verleihen. Verwundungen mit schweren Dauerfolgen begründen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 1. Klasse, sonstige Verwundungen den Anspruch auf die Verwundetenmedaille 2. Klasse. Mehrere Verwundungen, die durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wurden, gelten als eine Verwundung. Für Verwundungen, die nicht auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen sind, ist jeweils eine Medaille zu verleihen.
  2. Absatz 2,Eine Verwundung mit schweren Dauerfolgen liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung für immer oder für lange Zeit
    1. Litera a
      den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
    2. Litera b
      eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
    3. Litera c
      ein schweres Leiden oder Siechtum
    zur Folge hat.

Schlagworte

schwere Körperverletzung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059967

alte Dokumentnummer

N4197511490A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P3/NOR12059967