Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 401.09.201324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2013
§ 409.07.197531.08.2013 BGBl. Nr. 371/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verwundetenmedaille besteht aus einem Kleinod und einem Band. Im Falle einer wiederholten Verleihung der Verwundetenmedaille derselben Klasse ist die Zahl der Medaillen auf dem Band der zuletzt verliehenen Medaille durch die entsprechende Zahl färbiger Mittelstreifen ersichtlich zu machen, wobei mehr als vier Medaillen durch fünf Mittelstreifen zu kennzeichnen sind.
  2. Absatz 2,Über die Verleihung der Verwundetenmedaille ist den Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, eine Urkunde auszustellen.
  3. Absatz 2 a,Der jeweils zuständige Bundesminister und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung einer Verwundetenmedaille Grunddaten und Gesundheitsdaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WG 2001 von Personen, die für eine Verwundetenmedaille in Betracht kommen, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  4. Absatz 3,Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt, diese zur Uniform oder zur Zivilkleidung zu tragen. Im Falle einer wiederholten Verleihung der Medaille derselben Klasse darf nur die zuletzt verliehene Medaille getragen werden.
  5. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille sind hinsichtlich der Verwundetenmedaille,
    1. Litera a
      die an Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung,
    2. Litera b
      die an Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, zu verleihen ist, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres
    zu erlassen.
  6. Absatz 5,Personen, denen die Verwundetenmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Verwundetenmedaille zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Verwundetenmedaille nicht verbunden.
  7. Absatz 6,Die Verwundetenmedaille geht in das Eigentum der Person, der sie verliehen worden ist, über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40203127

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P4/NOR40203127