Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldung für Wareneinfuhr zum freien Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 2. In den Fällen des § 6 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958 hat eine Übermittlung der Durchschrift des Beschaubefundes an das Österreichische Statistische Zentralamt zu entfallen, soweit diesem die Daten für die Erstellung der amtlichen Handelsstatistik von den Behörden der Zollverwaltung durch Übermittlung von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten Datenträgern bekanntgegeben werden. Paragraph 2, In den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, des Handelsstatistischen Gesetzes 1958 hat eine Übermittlung der Durchschrift des Beschaubefundes an das Österreichische Statistische Zentralamt zu entfallen, soweit diesem die Daten für die Erstellung der amtlichen Handelsstatistik von den Behörden der Zollverwaltung durch Übermittlung von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten Datenträgern bekanntgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12060061
Alte Dokumentnummer
N4197613344P