Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
    1. Ziffer eins
      die für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen und
    2. Ziffer 2
      die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten sind, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060126

Alte Dokumentnummer

N4197632116L