Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
die für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen und
die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten sind, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060126
Alte Dokumentnummer
N4197632116L