Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Eine gemischte österreichisch-italienische Kommission ist ehestmöglich zu bilden. Sie hat die Aufgabe,
die im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten und etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten,
Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten, die sich allenfalls aus der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die erwähnte Kommission wird aus acht Mitgliedern bestehen; jeder Vertragsstaat bestimmt hievon vier. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den österreichischen und den italienischen Mitgliedern aus. Die Mitglieder der Kommission können Sachverständige zu Ihrer Unterstützung beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060133
Alte Dokumentnummer
N4197632123L