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Art. 25

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Eine gemischte österreichisch-italienische Kommission ist ehestmöglich zu bilden. Sie hat die Aufgabe,
    1. Ziffer eins
      die im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten und etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten, die sich allenfalls aus der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, auszuarbeiten.
  2. Absatz 2,Die erwähnte Kommission wird aus acht Mitgliedern bestehen; jeder Vertragsstaat bestimmt hievon vier. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den österreichischen und den italienischen Mitgliedern aus. Die Mitglieder der Kommission können Sachverständige zu Ihrer Unterstützung beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060133

Alte Dokumentnummer

N4197632123L