Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1976Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1976, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060146
Alte Dokumentnummer
N4197632136L