Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 25.02.1976 — BGBl. Nr. 79/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute25.02.1976 BGBl. Nr. 79/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.02.1976BGBl. Nr. 79/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es kann Personen verliehen werden, die sich um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verdient gemacht haben und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen haben.
  2. Absatz 2,Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch posthum verliehen werden, wenn noch ein naher Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung übergeben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10005432

Dokumentnummer

NOR12060076

alte Dokumentnummer

N4197617125S