Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2007Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 3. (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.Paragraph 3, (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
(2)Absatz 2,Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen, die Vorschriften der §§ 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen, die Vorschriften der Paragraphen 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
Anmerkung
vgl. § 77 Abs. 5 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 (Kommissionsgebühren
für die Entsendung von Amtsorganen durch andere am Verfahren
beteiligte Verwaltungsbehörden).
Dokumentnummer
NOR12060051
Alte Dokumentnummer
N4197610780R