Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2007Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 4. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren. Paragraph 4, Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
Anmerkung
Bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung vgl. § 77 Abs. 1 AVG 1950
BGBl. Nr. 172/1950.
Dokumentnummer
NOR12060052
Alte Dokumentnummer
N4197610781R