Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 8. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist. Paragraph 8, Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.
Schlagworte
Beschlußfassung, Abstimmung, Dirimierungsrecht
Dokumentnummer
NOR12060094
Alte Dokumentnummer
N4197618233S