Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldung für Warendurchfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. Waren, die im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durch das Zollgebiet durchgeführt werden und für die gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über die Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 402/1971, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1977 eine Transitzählkarte gemäß § 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung abzugeben ist, sind für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels dieser Transitzählkarte anzumelden. Paragraph eins, Waren, die im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durch das Zollgebiet durchgeführt werden und für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, der Verordnung betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über die Binnenschiffahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1977, eine Transitzählkarte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, der genannten Verordnung abzugeben ist, sind für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels dieser Transitzählkarte anzumelden.
Dokumentnummer
NOR12060152
Alte Dokumentnummer
N4197713196P