Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMLv
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2011Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein, 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Geldbußen und Geldstrafen, die nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG über Beamte im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung verhängt werden, sind an die Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu überweisen. Geldbußen und Geldstrafen, die nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BDG über Beamte im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung verhängt werden, sind an die Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011
Dokumentnummer
NOR12060165
Alte Dokumentnummer
N41977158010