Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1978 — BGBl. Nr. 573/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1978 BGBl. Nr. 573/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1977,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 573/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

  1. Litera a
    Ferner dürfen die Inhaber besagter österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
  2. Litera b
    Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz a) angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014

Gesetzesnummer

10005442

Dokumentnummer

NOR12060193

Alte Dokumentnummer

N4197732025L