Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1977Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Ferner dürfen die Inhaber besagter österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz a) angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060193
Alte Dokumentnummer
N4197732025L