Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1977Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 7, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung oder Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060197
Alte Dokumentnummer
N4197732029L