Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bauunternehmen, die dem Fachverband angehören
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat monatliche, halbjährliche und jährliche Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.Paragraph eins, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat monatliche, halbjährliche und jährliche Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen erstrecken sich auf alle dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Unternehmen (Betriebe) sowie jene Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt.
Dokumentnummer
NOR12060167
Alte Dokumentnummer
N4197718186S