Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bauunternehmen, die dem Fachverband angehören
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat für das Bundesgebiet einheitliche Erhebungsbögen aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen zu versenden.Paragraph 4, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat für das Bundesgebiet einheitliche Erhebungsbögen aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen zu versenden.
(2)Absatz 2,Der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Formblätter sorgfältig auszufüllen und bis zu den im Abs. 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.Der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft ist verpflichtet, die im Absatz eins, bezeichneten Formblätter sorgfältig auszufüllen und bis zu den im Absatz 3, angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(3)Absatz 3,Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen für:Die Einsendung (Absatz 2,) hat zu erfolgen für:
die Monatsmeldung bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats;
die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand bis zum dem Berichtszeitraum folgenden 20. April und 20. Oktober;
die Jahresmeldungen über den Bestand an Baumaschinen und -geräten bis zum 20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres;
die Jahresberichte (§ 2 lit. d) bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.die Jahresberichte (Paragraph 2, Litera d,) bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Dokumentnummer
NOR12060170
Alte Dokumentnummer
N4197718189S