Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis für Fremde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 840/1992Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 840 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, stellen auf Antrag Fremden, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis aus, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu ersehen sind.Paragraph eins, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, stellen auf Antrag Fremden, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis aus, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu ersehen sind.
(2)Absatz 2,In dem Ausweis ist die jeweilige Aufenthaltsberechtigung des Fremden (§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zu bescheinigen.In dem Ausweis ist die jeweilige Aufenthaltsberechtigung des Fremden (Paragraphen 2, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes) zu bescheinigen.
Dokumentnummer
NOR12060172
Alte Dokumentnummer
N4197718332S