Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis für Fremde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 840/1992Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 840 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3. (1) Die äußere Form des Ausweises ist durch das Muster in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) bestimmt.Paragraph 3, (1) Die äußere Form des Ausweises ist durch das Muster in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) bestimmt.
(2)Absatz 2,Das Anbringen von Zusatzblättern und eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis sind unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12060174
Alte Dokumentnummer
N4197718334S