Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis für Fremde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 840/1992Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 840 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn Paragraph 4, Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
der Inhaber seinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgibt oder
die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf ihrer Befristung erlischt oder
eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist oder
das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt.
Dokumentnummer
NOR12060175
Alte Dokumentnummer
N4197718335S