Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bauunternehmen, die der Bundesinnung angehören
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat monatliche, halbjährliche und jährliche Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.Paragraph eins, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat monatliche, halbjährliche und jährliche Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen (Betriebe) der im § 1 Abs. 1 Z. 1 des Anhanges der Verordnung BGBl. Nr. 223/1947 (Fachgruppenordnung) in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975 genannten Baugewerbe und auf jene Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt.Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen (Betriebe) der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Anhanges der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947, (Fachgruppenordnung) in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1975, genannten Baugewerbe und auf jene Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt. (3)Absatz 3,Die monatlichen Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12060177
Alte Dokumentnummer
N4197719474S