Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1978Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060266
Alte Dokumentnummer
N4197832144L