Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 15.07.1978 — BGBl. Nr. 308/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.07.1978 BGBl. Nr. 308/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1978,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1978BGBl. Nr. 308/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer oder griechischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder griechischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10005453

Dokumentnummer

NOR12060271

Alte Dokumentnummer

N4197832173L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/308/A3/NOR12060271