Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1978Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1978,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12060277
Alte Dokumentnummer
N4197832179L