Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1978Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2014,).
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
(2)Absatz 2,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(3)Absatz 3,Inhaber österreichischer beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(4)Absatz 4,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 3, angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR12060253
Alte Dokumentnummer
N4197832033L