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Art. 2

Fassungen
01.01.1979 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 481/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.197930.04.2004 BGBl. Nr. 481/1978 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 481/1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2014,).

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
  3. Absatz 3,Inhaber österreichischer beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  4. Absatz 4,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 3, angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10005454

Dokumentnummer

NOR12060253

Alte Dokumentnummer

N4197832033L