Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.1978 — BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.1978 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 441/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

Gemeinsames Baukomitee

  1. Absatz eins,Vor Beginn der Bauarbeiten haben die Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt. Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee zu entsenden, die nach der jeweiligen Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.
  2. Absatz 2,Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die Koordinierung des Bauablaufes.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Organisation festzulegen, der der Kommission vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.
  4. Absatz 4,Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005460

Dokumentnummer

NOR12060288

Alte Dokumentnummer

N4197832190L