Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1983Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Benützungsentgelt
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, für die Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben und mit dessen Einhebung die Gesellschaft bzw. Organisation zu betrauen.
(2)Absatz 2,Die Höhe dieses Entgeltes soll nach Fahrzeuggattungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung ist auch auf die Kosten für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung des Bauwerkes Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen, zum Beispiel Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Betriebes geboten ist.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft und die Organisation haben für die Festsetzung des Entgeltes Vorschläge an die Kommission zu erstatten; diese hat hierüber mit einer Stellungnahme den Vertragsstaaten antragstellend zu berichten.
(4)Absatz 4,Dienst- und Privatfahrzeuge, die von den Organen der Vertragsstaaten (Artikel 15 Ziffer 3) zur Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet des anderes Vertragsstaates sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden, weiters Einsatzfahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und der Straßenerhaltung sind vom Benützungsentgelt befreit.
Schlagworte
Dienstfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060290
Alte Dokumentnummer
N4197832192L