Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.06.1983 — BGBl. Nr. 256/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.06.1983 BGBl. Nr. 256/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1983BGBl. Nr. 256/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

Benützungsentgelt

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, für die Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben und mit dessen Einhebung die Gesellschaft bzw. Organisation zu betrauen.
  2. Absatz 2,Die Höhe dieses Entgeltes soll nach Fahrzeuggattungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung ist auch auf die Kosten für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung des Bauwerkes Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen, zum Beispiel Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Betriebes geboten ist.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft und die Organisation haben für die Festsetzung des Entgeltes Vorschläge an die Kommission zu erstatten; diese hat hierüber mit einer Stellungnahme den Vertragsstaaten antragstellend zu berichten.
  4. Absatz 4,Dienst- und Privatfahrzeuge, die von den Organen der Vertragsstaaten (Artikel 15 Ziffer 3) zur Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet des anderes Vertragsstaates sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden, weiters Einsatzfahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und der Straßenerhaltung sind vom Benützungsentgelt befreit.

Schlagworte

Dienstfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005460

Dokumentnummer

NOR12060290

Alte Dokumentnummer

N4197832192L