Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1901.11.197831.12.2007 BGBl. Nr. 441/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 19

Sonderfälle des Festnahmerechtes

  1. Absatz eins,Festgenommene Personen dürfen von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in diesen verbracht werden, wenn sie nicht Staatsbürger des Gebietsstaates sind und wenn dieser Verbringung keine Verpflichtung des Gebietsstaates aus der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 samt Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 entgegensteht. In diesen Fällen dürfen die Festgenommenen von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in ihre im Gebietsstaat gelegene Grenzabfertigungsstelle zur Feststellung der Identität und zur Vernehmung vorgeführt werden. Diesen Amtshandlungen ist unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.
  2. Absatz 2,Personen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt in der Zone aufhalten, dürfen, sofern nicht einer der in Absatz 1 genannten Ausnahmefälle vorliegt, nur dann von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates nicht nur zur Feststellung der Identität und zur Vernehmung festgenommen, sondern auch in den Nachbarstaat verbracht werden, wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die den Grenzübertritt von Personen und Sachen regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen und dabei auf frischer Tat betreten werden. Vor Verbringung in den Nachbarstaat ist der Festgenommene in der im Gebietsstaat gelegenen Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zu vernehmen. Dieser Amtshandlung ist unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Gesetzesnummer

10005460

Dokumentnummer

NOR40181829