Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1983 — BGBl. Nr. 256/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1983 BGBl. Nr. 256/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1983BGBl. Nr. 256/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

Genehmigung des Projektes

  1. Absatz eins,Die Ausführungspläne und -entwürfe für das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten. Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme und Freigabe des Bauwerkes für den öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu erteilen.

Schlagworte

Ausführungsentwurf

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005460

Dokumentnummer

NOR12060284

Alte Dokumentnummer

N4197832186L